Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Für alle Verträge mit einem Unternehmer gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

2. Angebot, Leistungsumfang

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden bei der schriftlichen Bestellung oder mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

2.2. Bei gefärbter Ware gelten kleine Abweichungen der Farbe nicht als Mangel.

2.3. Technische Änderungen und Modellabweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem technischen Fortschritt entsprechen und für den Käufer zumutbar sind.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Burgbernheim zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Fracht und Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Sofern nicht anders vereinbart ist der Rechnungsbetrag innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, oder ohne jeden Abzug netto Kasse binnen 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Käufer auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. In Falle des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Unser Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt.

3.3. Zur Annahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet; eine Annahme erfolgt erfüllungshalber. Kosten und Diskontspesen sind vom Käufer zu zahlen.

3.4. Ein Skontoabzug von Frachtkosten oder sonstigen Spesen  ist in keinem Falle zulässig.

3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4. Lieferung

4.1. Der Beginn der uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2. Die vereinbarte Lieferzeit gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben.

4.3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4.4. Teillieferungen sind zulässig.

4.5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

4.6. Wird die Lieferzeit von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt und verpflichtet uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat mindestens 14 Tage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In Fällen höherer Gewalt können beide Parteien erst nach Ablauf einer Frist von insgesamt 2 Monaten zurücktreten, es sei denn, diese Frist ist für eine der Parteien aus besonderem Grund unzumutbar.

4.7. Schadenersatz statt der Leistung kann der Käufer nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Ziff. 6 d) und e) und nur dann verlangen, wenn er uns bei Setzung der Nachfrist darauf hinweist, dass er bei Ausbleiben der Lieferung Schadenersatzansprüche gelten machen wird.

5. Gefahrenübergang, Versand

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager Burgbernheim vereinbart.

5.2. Der Versand erfolgt in handelsüblicher Weise und ohne Anspruch auf günstigste Verfrachtung, sofern keine andere Anweisung des Käufers vorliegt.

5.3. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Sofern der Käufer es wünscht werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die anfallenden Kosten trägt der Käufer. Bei Direktlieferung ab Werk geht die Gefahr bereits auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk verlässt. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.4. Bei Anlieferung gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung gestellt wurde. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen, Abladehilfe durch den Transportführer schließt jegliche Haftung aus. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Ware, der Verpackung und der Ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass die Verpackung und Verladung bei Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgte. Verlangt der Kunde ganz oder/und teilweise das Abladen, Transportieren oder Installieren der Ware, so sind wir berechtigt, diesen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Diese Leistungen werden ausschließlich auf Gefahr des Kunden und auf dessen Haftung erbracht. Es ist Sache des Kunden für geeignete Abladehilfen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt Wartezeiten unserer Transportführer über 15 Minuten in Rechnung zu stellen.

6. Mängelgewährleistung, Schadenersatz

6.1. Die gelieferte Ware ist durch den Käufer unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel erst später, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach der Entdeckung spezifiziert zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware auch hinsichtlich eines solchen Mangels als genehmigt.

6.2. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir – sofern nichts anderes vereinbart ist – berechtigt, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurück zunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen, oder die gelieferte Ware nachzubessern.

6.3. Ist unsere Lieferung oder Leistung mangelhaft, kann der Besteller nach unserer Wahl Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung verlangen. Aus – und Einbaukosten, die im Zuge der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallen, hat der Besteller zu tragen. Hat uns der Besteller nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist gesetzt, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen.

6.4. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eines Menschen sowie bei Garantiehaftung. Die zwingende  Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes bleibt ebenfalls unberührt.

6.5. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in den Fällen einer zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

6.6. Bei Aufträgen über Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Unter- bzw. Überlieferung von ca. 5% vor. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch bzw. von einer Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine berechtigte Reklamation.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.

7.2. Verlängerter Eigentumsvorgehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach der Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

7.3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vertragsklausel

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware  Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

7.4. Scheck-/Wechsel-Klausel

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

7.5. Übersichtsklausel

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8. Eigentums- und Urheberrechte / Rechte Dritter

8.1. Die von uns zu Herstellung der Vertragserzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, Vorrichtungen, Formen und Anlagen bleiben unser Eigentum und werden nicht an den Auftragsgeber ausgeliefert. Dies gilt auch, wenn die Herstellung dieser Gegenstände gesondert in Rechnung gestellt wird.

8.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass soweit der Auftrag seinen Vorgaben beruht, durch die Ausführung seines Auftrages Rechter Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Kennzeichnungsrecht und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns soweit von allen Ansprüchen, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte gegen uns geltend machen, freizustellen.

9. Verjährung

9.1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Mängeln der gelieferten Waren nach § 437 BGB verjähren in einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Waren.

9.2. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen (§ 280 BGB), die nicht unter Abs. a) fallen, verjähren mit einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9.3. Die Verjährungsregeln in Abs. a) und b) gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und der §§ 478, 479 BGB, sowie für Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere BGB und HGB) mit Ausnahme des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufmannsrechts.

10.2. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist Neustadt / Aisch ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

10.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.